Zieht eine natürliche Person von Österreich ins Ausland um, so sind die bis zum Zeitpunkt des Wegzugs entstandenen Wertzuwächse aus Kapitalvermögen (Kursgewinn auf Depots, stille Reserven bei Beteiligungen etc.) wie bei einer Veräußerung der betreffenden Vermögenstitel zu versteuern.
Findet der Umzug innerhalb der EU oder den EWR-Staaten statt, so wird die Steuer allerdings nicht sofort im Zeitpunkt des Umzuges festgesetzt, wenn im Rahmen der Steuererklärung ein entsprechender Antrag gestellt wird.
Damit erfolgt die Festsetzung der Steuerschuld in Österreich erst dann, wenn das Kapitalvermögen veräußert wird.
Im neuen Wohnsitzstaat gilt der gemeine Wert (Marktwert) im Zeitpunkt des Zuzugs als Anschaffungskosten.
Somit ist sichergestellt, dass jeder Staat auch nur jene Erträge aus Wertzuwächsen (stillen Reserven) besteuert, die im Zeitraum der jeweiligen Ansässigkeit erwirtschaftet wurden.
Tipp: Um mehrfache Steuerberaterkosten aus dem doppelten Handlungsbedarf im Wegzugs- und Zuzugsstaat zu vermeiden, sollte ein Verkauf der Positionen vor dem Umzugszeitpunkt überlegt werden. Nach Zuzug im Zielland könnte ein Depot zum Beispiel ja auch 1:1 wieder nachbeschafft werden.