Diese beiden Sachverhalte werden im Folgenden erläutert. Beiden Fällen gemeinsam ist, dass dafür eine so genannte Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID-Nummer) benötigt wird. Diese wird auf Anfrage vom Finanzamt vergeben und muss unbedingt schon vor der Verwirklichung der entsprechenden Tatbestände vorliegen.
Innergemeinschaftliche Erwerbe
Sie kaufen regelmäßig oder auch nur sporadisch Gegenstände (z.B. Ärztebedarf, medizinisch-technische Geräte, einen PKW etc.) in anderen EU-Staaten? Um teure Fehler zu vermeiden, gilt es 2 Fälle zu unterscheiden:
Der Ausnahmefall
Sie haben
- neben den umsatzsteuerfreien ärztlichen Honoraren auch umsatzsteuerpflichtige Einnahmen erzielt (z.B. für Vorträge oder Gerichtsgutachten),
oder - im Vorjahr um mehr als 11.000 € im EU-Raum eingekauft
oder - heuer bereits so viel eingekauft, dass Sie nun mit dem aktuellen Kauf in Summe die 11.000 Eurogrenze überschreiten.
Folge
In obigen Fällen hat Österreich das Besteuerungsrecht, d.h. Sie müssen für die Einkäufe im EU-Ausland Erwerbsteuer an das Österreichische Finanzamt abführen.
Was ist zu tun?
- Sie bezahlen nur den Nettopreis ohne Umsatzsteuer, da Sie ja an das Österreichische Finanzamt die Umsatzsteuer abführen müssen.
- Die ausländische Firma fakturiert netto und bringt Ihre und die eigene UID-Nummer auf der Rechnung an.
- Sie bzw. Ihr Steuersachbearbeiter gibt eine Umsatzsteuervoranmeldung ab, in der dieser Vorgang deklariert wird und Sie zahlen die Umsatzsteuer an Ihr Finanzamt.
Der Regelfall
Bei Ihnen ist keine der obigen Voraussetzungen a) – c) erfüllt.
Folge
Sie müssen die ausländische Umsatzsteuer bezahlen und haben dafür nichts mit der Erwerbsteuer zu tun.
Was ist zu tun?
In diesem Fall darf dem Verkäufer die UID-Nummer nicht bekannt gegeben werden. Die Rechnung wird dann mit der Umsatzsteuer des Lieferlandes (Deutschland z.B. 19%) ausgestellt und bezahlt.
Reverse-Charge: Dieses Vehikel sollten Sie kennen
Es gibt Fälle, in denen das Finanzamt die Umsatzsteuer nicht, wie üblich, beim Lieferanten, sondern seltsamerweise bei dessen Kunden kassiert. Dieses Phänomen wird als Reverse-Charge bezeichnet und bedeutet „Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger“.
Dazu kommt es dann, wenn ein Unternehmer aus einem anderen EU-Mitgliedstaat für einen Unternehmer in Österreich bestimmte Leistungen erbringt und selbst in Österreich weder einen Sitz noch eine Betriebstätte, noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Beispielfälle
- In Ihrer Ordination geht ein Gerät kaputt und Sie beauftragen eine deutsche Firma mit der Reparatur. Diese schickt einen Techniker über die Grenze zu Ihnen, der die Arbeiten bei Ihnen vor Ort vornimmt.
- Sie lassen von einem deutschen Unternehmen einen Werbefilm für Ihre in Österreich befindliche Ordination produzieren.
- Eine deutsche Werbeagentur erstellt Ihre Homepage.
In obigen Fällen hat Österreich das Besteuerungsrecht, da als Leistungsort nach der aktuellen Rechtslage Österreich gilt. Haben die jeweils beauftragten deutschen Unternehmer in Österreich keinen Sitz und auch keine Betriebstätte, so geht die Steuerschuld auf Sie als Empfänger der Leistung über.
Was ist zu tun?
- Sie bezahlen nur den Nettopreis ohne Umsatzsteuer, da Sie ja an das Österreichische Finanzamt die Umsatzsteuer abführen müssen.
- Die deutsche Firma fakturiert netto und bringt Ihre und die eigene UID-Nummer sowie einen Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld auf der Rechnung
- Sie bzw. Ihr Steuersachbearbeiter gibt eine entsprechend ausgefüllte Umsatzsteuervoranmeldung ab und Sie zahlen die Umsatzsteuer an Ihr Finanzamt.
Konsultieren Sie in Zweifelsfällen bitte Ihren Steuerberater. So stellen Sie sicher, dass Reverse-Charge erkannt und korrekt abgewickelt wird. Andernfalls kann es passieren, dass Sie anlässlich einer Betriebsprüfung doppelt zum Handkuss kommen, da Sie zusätzlich zur bereits fälschlicherweise bezahlten deutschen Umsatzsteuer dann auch noch die Österreichische Umsatzsteuer abführen müssen.