Check 1: Gewinn- & Steuerplanung 2023
Sie können Ihren Gewinn ganz einfach steuern, indem z.B. Einnahmen in das Folgejahr verschoben werden. Gegen Jahresende sollte das Timing der Honorarabrechnung daher wohl überlegt sein. Zahlungseingänge, die erst nach dem 31.12.2023 erfolgen, müssen erst ein Jahr später versteuert werden. Zudem können so mitunter auch die vorgeschriebenen Einkommensteuervorauszahlungen für ein weiteres Jahr auf niedrigerem Niveau gehalten werden. Dies ist insbesondere dann interessant, wenn akuter höherer Geldbedarf besteht, z.B. für Immobilientransaktionen. Oft liegt der Nutzen aber auch einfach darin, die Liquidität bei stark steigenden Umsätzen so lange wie möglich für weitere Investitionsprojekte in der Ordination zu halten oder Schwankungen zwischen einzelnen aufeinanderfolgenden Jahren zu glätten.
Check 2: Investitionen vorziehen
Für Investitionen im ersten Halbjahr kann die Abnutzung für ein ganzes Jahr steuerlich geltend gemacht werden. Anschaffungen nach dem 30.6. schlagen mit einer Halbjahresabschreibung zu Buche. Das gilt auch dann, wenn die Inbetriebnahme erst am 31.12. erfolgt. Das Datum der Zahlung spielt dabei keine Rolle. TIPP: Das Vorziehen von für Anfang 2024 geplanten Investitionen spätestens in den Dezember 2023 kann daher Steuervorteile bringen. Zudem kann dann auch heuer noch ein zehnprozentiger Investitionsfreibetrag (im Bereich Ökologisierung fünfzehn Prozent) geltend gemacht werden. Für Gebäude kann im Jahr der Anschaffung sogar eine beschleunigte Gebäudeabschreibung in Höhe des dreifachen Abschreibungssatzes geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn die Anschaffung erst im zweiten Halbjahr erfolgt.
Check 3: SVA-beiträge steuerwirksam vorziehen
Es ist möglich, bei der Sozialversicherungsanstalt einen Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen zu stellen. Dies ist insbesondere für Praxisgründer interessant, die nur mit dem Mindestbeitrag eingestuft wurden, tatsächlich aber schon ansehnliche Gewinne erzielen. Anstatt auf die Nachzahlung Jahre zu warten, können Sie eine korrekte Einstufung noch für das laufende Jahr beantragen. Sollte die entsprechende Vorschreibung heuer nicht mehr ergehen, dann können Sie auf Basis des heuer noch gestellten Antrages auf Höherreihung den errechneten Betrag dennoch bereits 2023 steuerwirksam einzahlen. Das ist allemal besser als eine steuerunwirksame Rücklage für eine spätere Nachzahlung zu bilden.
Check 4: Hochrechnen, investieren und 13% kassieren
Auf Basis der Planung und Maßnahmen gemäß Check 1, 2 und 3 können Sie mit dem Gewinnfreibetrag (GFB) auch heuer wieder bis zu 13 % Ihrer Gewinne steuerfrei lukrieren, wenn Sie entsprechend investieren. Alles, was Sie dazu brauchen, ist eine entsprechende Berechnung von Ihrem Steuerberater. Dann heißt es nur noch investieren & kassieren. Begünstigt sind Neuanschaffungen abnutzbarer, körperlicher Anlagegüter (Ausnahmen: Luftfahrzeuge, PKWs und Software) und bestimmte Wertpapiere. Weitere Voraussetzung ist die Einhaltung einer 4-jährigen Behaltefrist.
Tipp: Da es seit 1.1.2023 auch einen Investitionsfreibetrag für die Anschaffung bestimmter körperlicher Wirtschaftsgüter bis zu einer Million gibt, sollte der GFB heuer erstmals ausschließlich mit Wertpapieren oder baulichen Investitionen abgedeckt werden. Eine Doppelbelegung einer Position mit beiden Freibeträgen ist nämlich nicht möglich. Für Gebäudeinvestitionen kann kein Investitionsfreibetrag, wohl aber ein Gewinnfreibetrag in Anspruch genommen werden.
Check 5: Teuerungsprämie
Pro Mitarbeiter können heuer noch Teuerungsprämien von insgesamt jährlich bis zu 3.000 Euro vollkommen abgabenfrei ausbezahlt werden. Bitte besprechen Sie die Details vorab mit Ihrer Lohnverrechnung.
Check 6: Weihnachtsfeier, Weihnachtsgeschenke & Co
Für Weihnachts- und andere Betriebsfeiern sowie für Betriebsausflüge können pro Mitarbeiter bis zu 365 Euro p.a. steuer- und sozialversicherungsfrei untergebracht werden. Zudem darf jeder Mitarbeiter Sachgeschenke im Wert von 186 Euro p.a. von seinem Dienstgeber steuerfrei entgegennehmen. Achtung! Bargeld ist ausgenommen. Lösung: Gutscheine.
Auch die Bezahlung von Prämien für die Zukunftssicherung der Mitarbeiter (z.B. Er- und Ablebensversicherungen) sind bis zu 300 € pro Jahr und pro Mitarbeiter steuerfrei und voll betrieblich absetzbar. Ähnliches gilt für Direktzahlungen an Kindergärten und Kindergrippen für die Kinder Ihrer Mitarbeiter. Hier liegt die Grenze bei jährlich 1.000,- Euro pro Kind. Für Beiträge zur Zukunftssicherung und Kindergarten ist der Gleichheitsgrundsatz einzuhalten, d.h. entsprechende Zahlungen können nur allen zusammen oder nach bestimmten Kriterien festgelegten Mitarbeitergruppen angeboten werden.
Check 7: Kirchenbeitrag noch einzahlen
An Kirchenbeiträgen können bis zu 400 € p.a. von der Steuer abgesetzt werden, insofern dieser Betrag auch tatsächlich einbezahlt wurde.
Check 8: Spenden & CO – Exakte Angabe von Name und Geburtsdatum
Für Spenden, Kirchenbeiträge, Beiträge zur freiwillige Weiterversicherung und zum Nachkauf von Versicherungszeiten ist ein verpflichtender automatischer Datenaustausch zwischen der empfangenden Organisation und der Finanzverwaltung vorgesehen. Ist die empfangende Organisation im Inland ansässig, ist die steuerliche Berücksichtigung an die Voraussetzung geknüpft, dass der Zahler seinen Vor- und Zunamen sowie sein Geburtsdatum bei der Einzahlung anführt. Da Ihr Name mit den Daten aus dem Melderegister abgeglichen wird, empfiehlt es sich, die Schreibweise exakt jener auf dem aktuellen Meldezettel anzupassen. Via Finanz-Online besteht die Möglichkeit, sich schon vor Abgabe der Steuererklärung zu informieren, ob alles vollständig gemeldet wurde. Falls nicht, können Sie bei der betreffenden Organisation entsprechende Korrekturen veranlassen. Bei Spenden ist es das Einfachste, wenn Sie diese vom Ordinationskonto tätigen, denn dann handelt es sich um Betriebsausgaben, die nach wie vor im Zuge der Buchhaltung ohne das ganze Brimborium steuerwirksam geltend gemacht werden können.
Check 9: Registrierkasse abschießen: Jahresbeleg mit App herunterladen
Der Monatsbeleg Dezember muss ausgedruckt, aufbewahrt und mit der Belegcheck-App geprüft werden. Bei dieser Gelegenheit können Sie auch gleich die ebenso vorgeschriebene Quartalssicherung des letzten Quartals 2023 auf einem externen Datenträger vornehmen. Achtung! Der Monatsbeleg Dezember muss mit dem Jahresbeleg übereinstimmen.
Check 10: Ballast abwerfen
Am 31.12.2023 endet auch die siebenjährige Aufbewahrungspflicht für die Unterlagen des Jahres 2016. Das heißt, beim Weihnachtsputz können Sie jedenfalls aus steuerlicher Sicht alle Unterlagen aus 2015 und Vorjahren entsorgen. Gleich nach Silvester können Sie dann auch die Belege 2016 hinterherwerfen. Achtung Ausnahme: Für Unterlagen zu Immobilien gilt eine zwölfjährige Behaltefrist. In bestimmten Fällen (nichtunternehmerische Immobilien mit Vorsteuerabzug) verlängert sich diese Frist sogar auf 22 Jahre. Immobilienunterlagen betreffend Neuzugänge, Instandhaltungen und Instandsetzungen ab 2002 sind auf Grund der Immobilienertragsteuer gar für immer und ewig aufzubewahren. Zudem müssen Unterlagen für ein anhängiges behördliches oder gerichtliches Verfahren jedenfalls auch weiterhin aufbewahrt werden. Tipp: Darüber hinaus sollten freilich wichtige Geschäftsunterlagen wie z.B. Kauf-, Miet-, Leasingverträge mit aktueller Gültigkeit sowie Lohn- und Gehaltsverrechnungsunterlagen etc. jedenfalls weiterhin aufbewahrt werden.