Steuerpflicht für Veräußerungsgewinne
Dies gilt bereits rückwirkend für alle Käufe, die nach dem 28.2.2021 getätigt wurden. Damit werden realisierte Wertsteigerungen aus Kryptowährungen, unabhängig vom Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung, mit 27,5 % besteuert. Der Tausch einer Krypotwährung in eine andere stellt dabei noch keine Realisierung von Gewinnen dar und bleibt somit steuerliche unerheblich. Ebenso löst eine unentgeltliche Übertragung keine Steuer aus, wohl aber ist ab Überschreiten bestimmter Grenzwerte zusammen mit weiteren Schenkungen eine Schenkungsmeldung zu machen. Bei einem Verstoß gegen diese Meldepflicht kann es sowohl auf Seiten des Geschenkgebers als auch auf Seiten des Geschenknehmer zu einer Strafzahlung in Höhe von je 10% (in Summe somit bis zu 20%) des Schenkungswertes kommen.
Gewinn aus Altbeständen (Käufe vor dem 28.2.2021) sind im Privatvermögen nach Einhaltung der einjährigen Spekulationsfrist weiterhin steuerfrei. Im Betriebsvermögen gehaltene Altbestände sind zum Tarif, das heißt mit bis zu 55% zu steuerhängig.
Steuerpflicht für laufende Erträge
Neben Gewinnen aus realisierten Wertsteigerungen wurden auch die laufenden Einkünfte aus der Kryptowelt, wie z.B. Mining und Lending im Zuge der ökosozialen Steuerreform als Kapitalerträge klassifiziert und sind somit ebenso mit 27,5 % zu versteuern. Der Sondersteuersatz von 27,5% gilt allerdings nicht für Einkünfte aus privaten Kryptowährungsdarlehen. Diese unterliegen, wie herkömmliche Privatdarlehen auch, dem progressiven Tarif (bis zu 55% Einkommensteuer).
Das Mining (Erwerb von Kryptowährungen durch einen technischen Prozess) kann bei entsprechender Ausprägung ebenso zur Tarifbesteuerung führen. Dies ist dann der Fall, wenn eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt. Indizien für das Vorliegen einer gewerblichen Tätigkeit wären hier zum Beispiel die Anmietung bzw. Errichtung von Kühl- und Lagerräumen, gebäudetechnische Adaptierungen (Kühlung, Elektroinstallationen, Lärmschutzmaßnahmen), eigenes Personal, Fremdfinanzierung kostenintensiver Spezialhardware etc.
Steuerfreiheit außerhalb des Spekulationstatbestand für Gewinne aus NFT
Eine besondere Stellung nehmen Non-fungible Token (NFT) ein. Darunter versteht man einen digitalen Besitznachweis bestimmter Güter wie zum Beispiel Kunstwerke. Solche NFT gelten auf Grund des fehlenden Tausch- bzw. Zahlungsmittelcharakters nicht als Kryptowährung und sind im Privatvermögen daher weiterhin nur dann steuerpflichtig, wenn die Veräußerung innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung erfolgt. In diesem Fall liegen dann Gewinne aus einem so genannten Spekulationsgeschäft vor, welche nach dem Tarif mit bis zu 55% versteuert werden.
Tipp vom Steuerberater
Die steuerliche Behandlung gestaltet sich im Detail sehr komplex. Um hier stundenlange Vorarbeiten, Berechnungen und damit vor allem auch Steuerberatungskosten zu sparen, empfehlen wir Ihnen das Service von Blockpit oder ähnlichen Anbietern in Anspruch zu nehmen. Dabei werden die Transaktionen mittels einer App automatisch gesetzeskonform klassifiziert und Sie bekommen eine Jahresaufstellung (Steuerbericht) zur direkten Übernahme in die Steuererklärung bzw. zur einfachen und bequemen Weiterleitung an Ihren Steuerberater.
Für Zuflüsse ab 2024 soll für inländische Dienstleister die Verpflichtung zum Kapitalertragssteuerabzug gelten. Dieser Abzug hat sodann in der Regel Abgeltungswirkung (Endbesteuerung), sodass es mitunter keiner weiteren Deklaration durch den Steuerpflichtigen selbst bedarf. Dabei soll gleichzeitige auch ein automatischer Verlustausgleich vorgenommen werden. Der Kapitalertragssteuerabzug kann in den Jahren 2022 und 2023 bereits freiwillig vorgenommen werden, womit die aufwendige Erfassung in der Steuererklärung teilweise auch schon früher entfallen könnte. Falls es Dienstleister gibt, die diese Möglichkeit nutzen und den Kapitalertragssteuerabzug freiwillig bereits jetzt schon vornehmen empfiehlt es sich, diese vorzuziehen. Ebenso könnten Kosten und Mühen auch dadurch eingespart werden, indem man mit Veräußerungstransaktionen bis 2024 zuwartet. Allerdings ist hier auch besondere Vorsicht geboten – man denke an die Worte der EZB-Chefin Christine Lagarde zu crypto-currencies vom Mai 22: „… it is based on nothing, there is no underlying asset to act as an anchor of safety“…….