Je nach Grenzsteuersatz kann so durch den Hebel der Steuerersparnis bis zum doppelten der individuellen Leistungsbereitschaft beigetragen werden. Zudem verdoppelt Österreich alle Spenden für die Ukraine, die bis Ostern an Nachbar in Not geleistet werden. Schnelle Hilfe wirkt immer doppelt. Wer hier jetzt schnell hilft, hilft nicht nur doppelt, sondern doppelt doppelt. Lesen Sie hier wie jeder von uns hier steueroptimal seinen Betrag leisten kann:
Begünstige Spenden für Jedermann
Bestimmte Spenden sind bei Unternehmen als Betriebsausgaben und bei Privatpersonen als Sonderausgaben bis zu 10 Prozent vom Gewinns bzw. vom Gesamtbetrags der Einkünfte steuerlich absetzbar.
Voraussetzung für die Absetzbarkeit ist, dass es sich entweder um eine im Gesetz explizit genannte Einrichtung (z.B. Universitäten, die Österreichische Nationalbibliothek, bestimmte Museen etc.) oder um Organisationen handelt, die zum Zeitpunkt der Spende über einen gültigen Spendenbegünstigungsbescheid verfügen. Diese Einrichtungen sind in einer Liste auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen ersichtlich. In Hinblick auf die Ukraine sind das z.B. Nachbar in Not, Rote Nasen Clowndoctors, Ärzte ohne Grenzen, SOS-Kinderdorf, Jugend eine Welt, UNICEF, Caritas und viele mehr.
Private Spenden an begünstigte Einrichtungen können nur dann steuerlich in Ansatz gebracht werden, wenn diese mittels elektronischen Datenübermittlung von der Spendenorganisation an die Finanz übermittelt werden. In diesem Falle erfolgt eine automatische Berücksichtigung als Sonderausgaben.
Tipp: Achten Sie daher bei privaten Spenden darauf, dass Ihr Name und Ihr Geburtsdatum bei der empfangenden Stelle korrekt erfasst wird, damit eine reibungslöse Datenübermittlung gelingen kann. Sie können die vollständige Übermittlung via Finanzonline in der Rubrik Datenübermittlungen überprüfen. Falls etwas fehlen sollte, können Sie auch im Nachhinein eine Sanierung mittels Nachmeldung durch die Spendenorganisation bewirken.
Werbewirksame „Spenden“ zur Katastrophenhilfe
Unternehmer haben zudem die Möglichkeit, Geld- oder Sachwerte im Zusammenhang mit akuten Katastrophen im In- und Ausland werbewirksam zur Verfügung zu stellen und so steuerlich abzuschreiben. Als Katastrophenfall kommen unter anderem auch kriegerische Ereignisse und Terroranschläge sowie auch Flüchtlingskatastrophen in Betracht. Für die steuerliche Abzugsfähigkeit gibt es hier keine Betragsgrenze und auch keine Bindung an bestimmt Empfänger. Einzige Voraussetzung ist die Werbewirksamkeit, was z.B. über mediale Berichterstattung, Kundenrundschreiben, Plakate, sichtbare Aufklebern in Geschäftsräumen und auf Firmenfahrzeugen, in Auslagen oder auch auf der Homepage erfolgen kann.
Umsatzsteuerfreie Hilfsgüterlieferungen
Erfolgen diese im Rahmen nationaler oder internationaler Hilfsprogramme, so gelten diese in Notstandsfällen kraft eigener Verordnung (BGBl. Nr. 787/1992 idgF) als nicht steuerbare Umsätze. Damit entfällt unter folgenden Voraussetzung die Verpflichtung zur Entrichtung einer Umsatzsteuer:
- Der Bestimmungsort der Hilfsgüter liegt in einem in der Verordnung genannten Staat (z.B. Ukraine).
- Es wird ein Nachweis der widmungsgemäßen Verbringung in den begünstigten Staat erbracht.
- Es erfolgt im Vorfeld eine Anzeige bzw. ein Erklärung an das Finanzamt, dass dem Abnehmer keine Umsatzsteuer angelastet wird. Die Erklärung hat Art und Menge der Hilfsgüter sowie die genaue Bezeichnung und Anschrift des Abnehmers zu enthalten.
Bei einer entgeltlichen Lieferung gilt dies nur dann, wenn die Lieferung an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt (§§ 34 bis 47 BAO), erbracht wird, die ihrerseits keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann.
Typischerweise wird bei Lieferungen und Sachspenden an inländische karitative Organisationen (z.B. Nachbar in Not, Rotes Kreuz, Rote Nasen Clowndoctors, Ärzte ohne Grenzen, SOS-Kinderdorf, Jugend eine Welt, UNICEF, Caritas, etc.) ein inländisches Hilfsprogramm iSd Spezialverordnung vorliegen. Mit der Übergabe der Hilfsgüter an diese Organisationen für die entsprechenden Zwecke zur Hilfe vor Ort (z.B. Ukraine-Hilfe) ist davon auszugehen, dass eine widmungsgemäße Verbringung ins Bestimmungsland (z.B. Ukraine) gegen ist.
INFO: Weitere Details sind unter folgendem Link abrufbar:
https://www.usp.gv.at/umwelt-verkehr/katastrophenfaelle/hilfsmoeglichkeiten-fuer-unternehmen.html