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    09.07.2024
    Gute-Laune-Abschreibung für Vermieter
    Auf Grund hoher Abschreibungen kommt es bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung meist zu deutlich geringeren Steuerbelastungen als man allgemein annehmen möchte.

    Dies gilt sowohl für neu erworbene als auch für bestehenden Objekte. So darf für nach dem 30.6.2020 angeschaffte oder hergestellte Immobilien im Jahr eins der dreifache und im Jahr zwei der doppelte Satz in Abzug gebracht werden.

    Für Wohngebäude, die in den Jahren 2024 bis 2026 fertiggestellt werden, steht zudem, ganz neu, in den ersten drei Jahren die dreifache Abschreibung zu.

    Bereits bestehender Besitz, darf unter bestimmten Voraussetzungen anlässlich der erstmaligen Vermietung mit dem Wert zum Zeitpunkt der erstmaligen Vermietung in Ansatz gebracht werden. Diese, im Vergleich zu den historischen i.d.R. viel höheren, fiktiven Anschaffungskosten führen folglich zu wesentlich ergiebigeren Grundlagen für die Gebäudeabsetzung, womit für die Steuer oftmals nicht mehr allzu viel übrig bleibt.

    Ebenfalls ganz neu gibt es 2024 und 2025 für bestimmte energetische Sanierungsmaßnahmen einen Ökozuschlag von 15 %, der die Steuer weiter drückt.

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