Die Anschaffungskosten können dabei verteilt auf die Nutzungsdauer als Betriebsausgabe von der Steuerbemessungsgrundlage in Abzug gebracht werden. Ein Sachbezug ist nicht anzusetzen und zudem ist auch keinerlei Vermerk auf dem Lohnkonto notwendig. Wichtig dabei ist, dass es sich primär um ein Dienstfahrrad (also zur Nutzung für Dienstfahrten) handelt. Ist dies gegeben, dann ist es für die steuerliche Absetzbarkeit und auch für die Sachbezugsfreiheit vollkommen unschädlich, wenn dieses Dienstfahrrad auch für private Zwecke dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt wird.
Wird das Fahrrad dem Dienstgeber hingegen endgültig unentgeltlich oder zu einem verbilligten Preis komplett zur Privatnutzung überlassen, so ist dafür sehr wohl ein abgabenpflichtiger Sachbezug festzusetzen. Ausschlaggebend ist also, dass das Fahrrad sowohl zur betrieblichen als auch zur privaten Nutzung bestimmt ist.
Davon zu unterscheiden ist das in den Medien aktuell häufig beworbene E-Bike Leasing für Firmen: Der Unternehmer least Fahrräder und gibt diese zu Selbstkosten an seine Mitarbeiter weiter. Die angepriesene Ersparnis ergibt sich dabei aus der von der Leasingfirma in Rechnung gestellten Umsatzsteuer. Ist der Arbeitgeber ein Unternehmen, welches auch selbst umsatzsteuerliche Lieferungen oder Leistungen erbringt, so kann die vom Leasinggeber in Rechnung gestellte Umsatzsteuer von der Finanz zurückgeholt werden. Somit wird die Umsatzsteuer zu einem reinen Durchläufer, sodass der Arbeitgeber bei einer Weitergabe zu Selbstkosten nur die Nettokosten an seine Dienstnehmer weiterverrechnet.
Da Ärzte idR allerdings unter die unechte Umsatzsteuerbefreiung für Heilbehandlung fallen und daher nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, funktioniert dieses Modell bei Arztpraxen leider nicht.