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    29. März 2024
    Die steuerliche Behandlung von Kryptowährungen – Endbesteuerungswirkung für Inlandsdepots seit 1.1.2024
    Über „Kryptos“ wird viel berichtet und auch wir haben das Thema in der Vergangenheit schon einmal aufgegriffen. Die Neuerungen der Besteuerung von Kryptowährungen sind mittlerweise in die finale Phase gegangen. Wir haben daher den letztgültigen Stand hier nochmals für Sie zusammengefasst:

    Seit 1.1.2024 besteht für inländische Depots die Verpflichtung zum Abzug von Kapitalertragsteuer durch die depotführende Stelle. Damit tritt hinsichtlich dieser Positionen Endbesteuerungswirkung ein, sodass es hier keiner Aufnahme in die Steuererklärung mehr bedarf.

    Insgesamt stellt sich die aktuelle Lage wie folgt dar:

    Die Steuerpflicht für Einkünfte aus Kryptowährungen im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist mit 1.3.2022 in Kraft getreten und war erstmals auf Posten anzuwenden, die nach dem 28.2.2021 angeschafft wurden.

    Die Einkünfte aus Kapitalvermögen wurden damit um Einkünfte aus Kryptowährungen erweitert, wie folgt:

    1. Laufende Einkünfte, wie Entgelte für die Überlassung und der Erwerb von Kryptowährungen durch einen technischen Prozess (Mining), bei dem Leistungen zur Transaktionsverarbeitung zur Verfügung gestellt werden.
    2. Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen, wie aus der Veräußerung sowie dem Tausch gegen andere Wirtschaftsgüter und Leistungen, einschließlich gesetzlich anerkannter Zahlungsmittel. Der Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere Kryptowährung stellt keine Realisierung dar.

    Steuersatz:

    In den beiden oben genannten Fällen, also bei einer Klassifizierung als Einkünfte aus Kapitalvermögen, kommt es zu einer Besteuerung mit dem besonderen Steuersatz von 27,5 %. Das gilt allerdings nicht für Einkünfte aus privaten Kryptowährungsdarlehen. Diese unterliegen, wie herkömmliche Privatdarlehen auch, dem progressiven Tarif von bis zu 55 %. Ebenso kann auch das Mining bei entsprechender Ausprägung zur Tarifbesteuerung mit dem Höchststeuersatz von bis zu 55 % führen. Dies ist dann der Fall, wenn eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt. Indizien für das Vorliegen einer solchen gewerblichen Tätigkeit wären hier zum Beispiel die Anmietung bzw. Errichtung von Kühl- und Lagerräumen, gebäudetechnische Adaptierungen (Kühlung, Elektroinstallationen, Lärmschutzmaßnahmen), eigenes Personal, Fremdfinanzierung kostenintensiver Spezialhardware etc.

    TIPPS:

    –  Für Transaktionen außerhalb des Endbesteuerungsregimes empfehlen wir die App von Blockbit oder Ähnliches. Damit wird automatisch nach steuerlichen Gesichtspunkten klassifiziert und ein Steuerbericht erstellt.

    –  Verluste aus Kryptowährungen können mit Gewinnen aus anderen Kapitaleinkünften (z.B. mit Dividenden, Veräußerungsgewinnen von Aktien) verrechnet werden.

    Wo besteht Handlungsbedarf?

    Die steuerliche Behandlung bleibt komplex. In folgenden Fällen kann die Aufnahme in die Steuererklärung mitunter weiterhin erforderlich sein:

    Auslandsdepots: Hier greift die für Inlandsdepots gültige Endbesteuerung nicht.

    Verlustverrechnung: Um die Möglichkeiten der Verlustverrechnung voll ausschöpfen zu können, kann auch bei endbesteuerungsfähigen Einkünften der Weg in die Steuererklärung Sinn machen.

    Tarifbesteuerung: Einkünfte die, wie oben aufgezeigt, dem regulären Einkommenssteuertarif unterliegen, sind verpflichtend in die Steuererklärung aufzunehmen.

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