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    06.04.2022
    Beschäftigung von ukrainischen Flüchtlingen
    Erfreulicherweise gab es bei uns schon erste Anfragen zur Beschäftigung ukrainischer Flüchtlinge. Damit von Anfang an alles glatt läuft, haben wir Ihnen hier einen kleinen Leitfaden zusammengestellt:

    Oberstes Gebot ist dabei die alles entscheidende Beschäftigungsbewilligung. Liegt eine solche nicht vor, so ist eine Beschäftigung leider rechtswidrig.

    Bei Berücksichtigung folgender 5 Schritte sind Sie Step by Step jedenfalls rechtssicher unterwegs:

    • 1. Registrierung:
      Flüchtlinge aus der Ukraine müssen registriert sein.
    • Blaue Aufenthaltskarte:
      Nach erfolgter Registrierung wird ein „Ausweis für Vertriebene“ in Form der sogenannten blauen Ausweiskarte ausgehändigt.
    • 3. Beschäftigungsbewilligung:
      Sobald die Aufenthaltskarte vorliegt, können Sie beim AMS einen diesbezüglichen Antrag stellen.
    • 4. Rasche Abwicklung:
      Dazu sollte gemeinsam mit dem Antrag auch gleich „die blaue Aufenthaltskarte“ an das AMS übermittelt werden.
    • 5. Elektronisches eAMS-Konto:
      Unter Services für Ausländerbeschäftigung/Beschäftigungsbewilligung ist eine Antragstellung auch elektronisch möglich.

    MEDTAX-Service:
    Wenn Sie bei der Antragstellung zur Beschäftigungsbewilligung unsere Unterstützung möchten, dann erledigen wir gerne die Punkte 3. und 4. für Sie. Bitte lassen Sie dazu Ihrer MEDTAX-Kanzlei dazu einfach die blaue Aufenthaltskarte in Kopie zukommen.

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